- Pflicht wenn
- mehrere Arbeitgeber und (Vorankündigung nötig oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II)
- Bis wann
- vor Einrichtung der Baustelle
- Wer
- Bauherr ist verantwortlich, der Koordinator arbeitet ihn aus
- Inhalt
- anzuwendende Arbeitsschutzbestimmungen und besondere Maßnahmen für Arbeiten nach Anhang II
- Regel
- RAB 31
- Pflege
- anpassen, wenn Änderungen die Koordination betreffen
Wann ist ein SiGe-Plan Pflicht?
„Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so hat der nach § 4 Verantwortliche dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird.“
§ 2 Abs. 3 Satz 1 BaustellVGrundvoraussetzung sind also immer Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber. Dazu kommt einer von zwei Auslösern:
- Die Baustelle ist vorankündigungspflichtig (mehr als 30 Arbeitstage mit mehr als 20 gleichzeitig Beschäftigten oder mehr als 500 Personentage). Details im Ratgeber Vorankündigung nach § 2 BaustellV.
- Es werden besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt – unabhängig von der Größe der Baustelle.
Der zweite Auslöser wird oft übersehen: Auch eine kleine Baustelle mit zwei Firmen braucht einen SiGe-Plan, wenn zum Beispiel ein Dachdecker in mehr als 7 m Höhe arbeitet.
Besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II
Anhang II BaustellV zählt diese Arbeiten auf (hier verkürzt wiedergegeben):
- Arbeiten mit Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder Gräben mit mehr als 5 m Tiefe oder des Absturzes aus mehr als 7 m Höhe
- Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 sowie mit Stoffen und Gemischen, die nach CLP-Verordnung als explosiv, als entzündbare Flüssigkeit oder akut toxisch (jeweils Kategorie 1 oder 2) oder als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch (Kategorie 1A oder 1B) eingestuft sind
- Arbeiten mit ionisierender Strahlung, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen erfordern
- Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m zu Hochspannungsleitungen
- Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht
- Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau
- Arbeiten mit Tauchgeräten
- Arbeiten in Druckluft
- Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden
- Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen, wenn dafür wegen ihrer Masse kraftbetriebene Hebe- oder Versetzgeräte eingesetzt werden
Für jede dieser Arbeiten, die auf der Baustelle vorkommt, muss der SiGe-Plan besondere Maßnahmen enthalten.
Was gehört in den SiGe-Plan?
Die Verordnung selbst ist knapp: Der Plan muss die für die Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die Arbeiten nach Anhang II enthalten (§ 2 Abs. 3 Satz 2 BaustellV). Die RAB 31 (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen) beschreibt, wie das praktisch aussieht. Bewährt haben sich diese Bausteine:
- Projektdaten: Bauvorhaben, Bauherr, Koordinator, Planer, Bauzeit.
- Bauablauf: Arbeitsabschnitte und Gewerke in zeitlicher Reihenfolge, abgeleitet aus dem Bauzeitenplan.
- Gefährdungen je Arbeitsabschnitt: besonders dort, wo Gewerke gleichzeitig oder nacheinander am selben Ort arbeiten.
- Maßnahmen und Regeln: die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen, zum Beispiel ASR A2.1 bei Absturzgefahr oder die DGUV-Regeln für Gerüste.
- Gemeinsam genutzte Einrichtungen: Gerüste, Absturzsicherungen, Baustraßen, Krane, Sanitär- und Erste-Hilfe-Einrichtungen, mit Angabe, wer sie stellt und unterhält.
- Besondere Maßnahmen für Arbeiten nach Anhang II.
- Organisation des Notfalls: Verweis auf den Alarm- und Notfallplan.
Darstellung: Tabelle oder Balkenplan
Bewährt ist eine Matrix, in der die Zeitachse des Bauablaufs mit Gewerken, Gefährdungen und Maßnahmen verknüpft ist. So sieht jeder Beteiligte auf einen Blick, wann welche Gefährdung auftritt und wer wofür zuständig ist. Ein Fließtext-Dokument über 40 Seiten, das niemand liest, erfüllt die Pflicht formal, verfehlt aber den Zweck.
| Zeitraum | Arbeitsabschnitt | Gewerke | Gefährdung | Maßnahme / Regel |
|---|---|---|---|---|
| KW 12–14 | Baugrube | Erdbau | Verschütten, Absturz an der Grubenkante | Böschung bzw. Verbau nach DIN 4124, Absperrung |
| KW 15–22 | Rohbau | Rohbau, Kran | Absturz, herabfallende Teile | Seitenschutz, Schutzgerüst, ASR A2.1 |
| KW 20–24 | Dach | Zimmerer, Dachdecker | Absturz > 7 m (Anhang II Nr. 1) | Fanggerüst, Dachfanggerüst, Anschlagpunkte |
Beispiel zur Veranschaulichung, keine vollständige Gefährdungsermittlung.
SiGe-Plan fortschreiben
Der SiGe-Plan ist kein Dokument für den Ordner. In der Ausführungsphase hat der Koordinator ihn bei Änderungen in der Ausführung, die sich auf die weitere Koordination auswirken, anzupassen oder anpassen zu lassen (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 BaustellV). Typische Anlässe:
- Bauablauf verschiebt sich, sodass Gewerke anders überlappen
- neue Nachunternehmer oder geänderte Bauverfahren
- Feststellungen aus den Begehungen zeigen eine Gefährdung, die nicht im Plan steht
Die Begehungen sind dafür die beste Quelle. Was im Begehungsprotokoll wiederholt auftaucht, gehört in die nächste Fassung des Plans.
Abgrenzung: SiGe-Plan, Gefährdungsbeurteilung, Unterlage
- Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG): erstellt jeder Arbeitgeber für seine eigenen Beschäftigten. Der SiGe-Plan ersetzt sie nicht, sondern koordiniert über die Gewerke hinweg.
- Unterlage für spätere Arbeiten (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV): betrifft Wartung und Instandhaltung am fertigen Bauwerk, nicht die Bauphase.
Jeder Schritt nach BaustellV mit Status und Ablage.
Der SiGe-Plan steht im Ablauf jedes Projekts neben Vorankündigung, Notfallplan und Unterlage für spätere Arbeiten, mit Status und Dateiablage. Die Feststellungen aus den Begehungen hast du nach Projekt und Priorität gefiltert, wenn du den Plan fortschreibst.
14 Tage kostenlos testenHäufige Fragen
Wer erstellt den SiGe-Plan?
Verantwortlich ist der Bauherr. Nach § 3 Abs. 2 BaustellV hat der Koordinator den Plan während der Planung der Ausführung auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen. In der Praxis erstellt ihn meist der SiGeKo.
Gibt es ein vorgeschriebenes Formular für den SiGe-Plan?
Nein. Die BaustellV schreibt nur den Mindestinhalt vor. RAB 31 konkretisiert ihn und empfiehlt eine Darstellung, die Bauablauf, Gewerke, Gefährdungen und Maßnahmen zusammenführt, häufig als Tabelle oder Balkenplan.
Muss der SiGe-Plan während der Bauzeit angepasst werden?
Ja. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 BaustellV passt der Koordinator den Plan an oder lässt ihn anpassen, sobald sich Änderungen in der Ausführung auf die weitere Koordination auswirken.
Dieser Ratgeber gibt den Wortlaut der Baustellenverordnung und die übliche Praxis wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die BaustellV und die RAB 31 in der jeweils geltenden Fassung.