- Pflicht ab
- mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig – oder mehr als 500 Personentage
- Frist
- spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle
- An wen
- die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde
- Wer
- der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter
- Inhalt
- mindestens die Angaben nach Anhang I BaustellV
- Aushang
- sichtbar auf der Baustelle, bei erheblichen Änderungen anpassen
Wann ist die Vorankündigung Pflicht?
Die Baustellenverordnung knüpft die Vorankündigung an die Größe der Baustelle. Maßgeblich ist § 2 Abs. 2 BaustellV:
„Für jede Baustelle, bei der 1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder 2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, hat der nach § 4 Verantwortliche der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält.“
§ 2 Abs. 2 Satz 1 BaustellVEs gibt also zwei unabhängige Auslöser. Einer genügt.
Auslöser 1: Dauer und Personalstärke
Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein: mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte, die gleichzeitig auf der Baustelle arbeiten. Eine Baustelle mit 60 Arbeitstagen, auf der nie mehr als 12 Personen gleichzeitig tätig sind, löst diesen Tatbestand nicht aus.
Auslöser 2: Gesamtumfang in Personentagen
Ein Personentag ist die Arbeitsleistung einer Person an einem Arbeitstag. Über 500 Personentage liegt eine Baustelle zum Beispiel, wenn im Schnitt 10 Personen an 51 Arbeitstagen arbeiten. Dieser Auslöser erfasst die langen, aber personell schlanken Baustellen, die durch Auslöser 1 fallen würden.
| Beispiel | Arbeitstage | gleichzeitig max. | Personentage | Vorankündigung? |
|---|---|---|---|---|
| Einfamilienhaus | 80 | 6 | ca. 300 | nein |
| Kita-Neubau | 140 | 18 | ca. 1.200 | ja (Auslöser 2) |
| Schulsanierung in den Ferien | 32 | 25 | ca. 480 | ja (Auslöser 1) |
| Dachsanierung | 25 | 8 | ca. 150 | nein |
Die Zahlen sind Prognosen. Die Verordnung spricht von der voraussichtlichen Dauer und dem voraussichtlichen Umfang. Grundlage ist in der Regel der Bauzeitenplan und die Personaleinschätzung der Planung. Wer knapp an einer Schwelle liegt, kündigt besser vor: Eine überflüssige Vorankündigung schadet nicht, eine fehlende ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 7 BaustellV).
Frist und Empfänger
Die Vorankündigung muss spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle bei der zuständigen Behörde sein. Gemeint ist der Beginn der Baustelleneinrichtung, nicht der Beginn der ersten Hauptarbeit. Wer den Container am Mittwoch, 3. März 2027, stellt, muss die Vorankündigung bis zum 17. Februar 2027 übermittelt haben.
Zuständig ist die Arbeitsschutzbehörde des Landes, in dem die Baustelle liegt. Je nach Bundesland heißt sie Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz oder ist beim Regierungspräsidium bzw. der Bezirksregierung angesiedelt. Viele Länder bieten dafür ein Online-Formular oder ein PDF zum Ausfüllen an.
Was muss hinein? Die Angaben nach Anhang I
Anhang I BaustellV legt den Mindestinhalt fest:
- Ort der Baustelle
- Name und Anschrift des Bauherrn
- Art des Bauvorhabens
- Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten (falls beauftragt)
- Name und Anschrift des Koordinators
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten
- voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle
- Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden
- Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte
Die Formulare der Länder fragen diese Punkte ab, teils ergänzt um Felder wie das Aktenzeichen der Baugenehmigung.
Aushang auf der Baustelle
Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BaustellV). Üblich ist der Aushang am Baustelleneingang oder an der Bautafel, zusammen mit dem Alarm- und Notfallplan. Erhebliche Änderungen sind etwa ein neuer Koordinator, eine deutlich längere Bauzeit oder eine wesentlich höhere Zahl an Beschäftigten.
Was folgt aus der Vorankündigung?
Die Vorankündigung zieht weitere Pflichten nach sich, sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden – was auf vorankündigungspflichtigen Baustellen der Regelfall ist:
- Koordinator bestellen (§ 3 Abs. 1 BaustellV). Seine Aufgaben beginnen schon während der Planung der Ausführung (§ 3 Abs. 2 BaustellV).
- SiGe-Plan vor Einrichtung der Baustelle (§ 2 Abs. 3 BaustellV). Mehr dazu im Ratgeber SiGe-Plan erstellen.
- Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV).
Arbeitet auf einer vorankündigungspflichtigen Baustelle ausnahmsweise nur ein einziger Arbeitgeber, entfallen Koordinator und SiGe-Plan. Dann gelten die Pflichten nach § 2 Abs. 4 BaustellV.
Häufige Fehler
- Kalendertage statt Arbeitstage gezählt. Eine Bauzeit von sechs Kalenderwochen sind rund 30 Arbeitstage, nicht 42.
- Nur auf Auslöser 1 geprüft. Lange Baustellen mit kleinen Kolonnen überschreiten oft die 500 Personentage.
- Frist ab Hauptarbeit gerechnet. Die zwei Wochen laufen ab Einrichtung der Baustelle.
- Aushang vergessen oder veraltet. Der Aushang muss den aktuellen Stand zeigen, auch nach einem Koordinatorwechsel.
- Nachunternehmer nicht nachgetragen. Neue Arbeitgeber ändern die Angaben nach Anhang I Nr. 8 und 9.
Schwelle prüfen, Frist im Blick, Dokument per Klick.
Beim Anlegen eines Projekts rechnet die Software aus Baubeginn und Bauende die Arbeitstage und zeigt, ob eine Vorankündigung voraussichtlich nötig ist. Im Ablauf nach BaustellV steht die Vorankündigung mit Status und Frist, das Dokument erstellst du aus den Projektdaten.
14 Tage kostenlos testenHäufige Fragen
Wer muss die Vorankündigung übermitteln?
Der Bauherr. Er kann die Aufgabe einem Dritten übertragen, in der Praxis oft dem Koordinator (SiGeKo). Die Verantwortung dafür, dass die Vorankündigung rechtzeitig bei der Behörde ist, bleibt beim Bauherrn, wenn er nichts anderes regelt.
Werden Wochenenden bei den 30 Arbeitstagen mitgezählt?
Nein. Es zählen Arbeitstage, an denen auf der Baustelle gearbeitet wird, nicht Kalendertage.
Brauche ich bei einer Vorankündigung immer auch einen SiGe-Plan?
Ja, sobald auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Dann verlangt § 2 Abs. 3 BaustellV einen SiGe-Plan vor Einrichtung der Baustelle.
Muss die Vorankündigung geändert werden, wenn sich der Bauablauf verschiebt?
Bei erheblichen Änderungen ja. § 2 Abs. 2 BaustellV verlangt, die Vorankündigung dann anzupassen; der Aushang auf der Baustelle muss den aktuellen Stand zeigen.
Dieser Ratgeber gibt den Wortlaut der Baustellenverordnung und die übliche Praxis wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich ist der Text der Verordnung, nachzulesen auf gesetze-im-internet.de.