- Grundlage
- § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV, konkretisiert durch RAB 32
- Pflicht
- wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden
- Wer
- der Koordinator, während der Planung der Ausführung
- Kern
- Bauteil, Art der Arbeit, Gefahren, Schutzmaßnahmen
- Übergabe
- an den Bauherrn, spätestens mit Abschluss der Maßnahme
Wann ist die Unterlage Pflicht?
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV hat der Koordinator während der Planung der Ausführung eine Unterlage mit den Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen, die bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigen sind.
Auslöser ist allein, dass bei Errichtung oder Änderung der baulichen Anlage Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander tätig werden. Anders als bei der Vorankündigung spielen Dauer und Zahl der Beschäftigten keine Rolle, und anders als beim SiGe-Plan kommt es nicht auf besonders gefährliche Arbeiten an. RAB 32 stellt klar: Schon der Einsatz eines Nachunternehmers bedeutet mehrere Arbeitgeber.
| Wer arbeitet auf der Baustelle? | Unterlage für spätere Arbeiten |
|---|---|
| Beschäftigte eines einzigen Arbeitgebers | nicht erforderlich |
| Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber – klein oder groß, mit oder ohne gefährliche Arbeiten | erforderlich |
Wer stellt sie zusammen – und wann?
Zuständig ist der Koordinator. Übernimmt der Bauherr die Koordination selbst, liegt die Aufgabe bei ihm; seine Verantwortung bleibt nach § 3 Abs. 1a BaustellV ohnehin bestehen.
Entscheidend ist der Zeitpunkt. RAB 32 verlangt die Zusammenstellung während der Ausführungsplanung; sie sollte vor der Ausschreibung der jeweiligen Bauleistungen vorliegen. Der Grund ist praktisch: Anschlageinrichtungen auf dem Dach, ein sicherer Dachzugang oder tragfähige Aufstellflächen für Hubarbeitsbühnen müssen geplant und ausgeschrieben werden. Wer die Unterlage erst bei der Abnahme schreibt, kann nur noch dokumentieren, was fehlt.
Ändert sich die Planung oder wird während der Ausführung etwas festgelegt, das für spätere Arbeiten wichtig ist, wird die Unterlage fortgeschrieben.
Was muss hinein?
Die BaustellV legt Gliederung, Umfang und Form nicht fest. RAB 32 nennt die erforderlichen Angaben:
- Teil der baulichen Anlage: Dach, Fassade, Aufzug, Haustechnik, Außenanlagen …
- Art der Arbeit: vorhersehbare, vor allem regelmäßig wiederkehrende Arbeiten wie Wartung, Inspektion und Instandsetzung
- Gefahren bei dieser Arbeit, etwa Absturz
- Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz und die dafür vorgesehenen Einrichtungen
Gleichartige Arbeiten mit denselben Schutzmaßnahmen dürfen zusammengefasst werden. Die Maßnahmen müssen plausibel und umsetzbar sein. Freiwillig, aber hilfreich sind die Häufigkeit wiederkehrender Arbeiten, Verweise auf Pläne und Positionen des Leistungsverzeichnisses, Angaben zu Zugang und Aufbewahrung sowie Verweise auf mitgeltende Unterlagen wie Wartungs- und Bedienungsanleitungen.
Beispiel: so sieht der Kern aus
| Bauteil | Spätere Arbeit | Gefahr | Vorgesehene Maßnahme |
|---|---|---|---|
| Flachdach | Reinigung der Dachabläufe, Inspektion der Dachfläche (jährlich) | Absturz an der Dachkante | Dachausstieg mit Seitenschutz, Anschlageinrichtungen nach Dachplan, Laufwege markiert |
| Fassade | Glasreinigung, Austausch einzelner Scheiben | Absturz, herabfallende Teile | tragfähige Aufstellfläche für Hubarbeitsbühne entlang der Nordseite, Absperrbereich |
| Lüftungsanlage auf dem Dach | Filterwechsel, Wartung (halbjährlich) | Absturz auf dem Weg zum Gerät | fester Zugang mit Geländer bis zum Gerät |
| Aufzug | Wartung im Schacht und Triebwerksraum | Absturz in den Schacht, Quetschen | Zugang nur für den Wartungsdienst, Verweis auf Wartungsvertrag und Betriebsanleitung |
Die Angaben sind ein Muster und müssen für das konkrete Bauwerk aufgestellt werden. RAB 32 enthält in Anlage A ausführlichere Beispiele.
Muster-Gliederung
- Deckblatt: Bauvorhaben, Bauherr, Koordinator, Datum, Stand der Fortschreibung
- Vorbemerkungen: Zweck der Unterlage, Hinweis auf die Weitergabe an Betreiber und Erwerber
- Objektbeschreibung: Nutzung, Geschosse, Dachform, technische Anlagen
- Zusammenstellung der späteren Arbeiten je Bauteil, im Kern wie die Tabelle oben
- Verzeichnis der Einrichtungen für spätere Arbeiten, mit Lage im Plan
- Mitgeltende Unterlagen: Pläne, Wartungs- und Bedienungsanleitungen, Prüfbücher, Ansprechpartner
Übergabe und Weitergabe
Nach RAB 32 wird die Unterlage dem Bauherrn in der Regel mit der Fertigstellung übergeben, spätestens mit Abschluss der Maßnahme. Der Bauherr gibt ein Exemplar an einen späteren Betreiber oder Erwerber weiter. Die Übergabe sollte schriftlich bestätigt werden – sie ist der Nachweis, dass der Koordinator diese Aufgabe erfüllt hat.
Typische Fehler
- Zu spät begonnen: Die Unterlage entsteht erst bei der Abnahme, die nötigen Einrichtungen wurden nie geplant.
- Sammlung statt Unterlage: Ein Ordner voller Herstellerunterlagen ohne Aussage dazu, wie man sicher an die Bauteile kommt.
- Nicht fortgeschrieben: Die Unterlage beschreibt die Entwurfsplanung, nicht das gebaute Gebäude.
- Nicht übergeben: Fertig, aber nie beim Bauherrn angekommen – und damit für den späteren Betreiber nicht vorhanden.
Die Unterlage im Ablauf jedes Projekts.
Die Unterlage für spätere Arbeiten steht im Ablauf nach BaustellV neben Vorankündigung, Notfallplan und SiGe-Plan, mit Status und Frist. Das Dokument erzeugst du per Klick als Word-Datei mit Deckblatt und Gliederung, die Projektdaten sind schon eingesetzt. Die Angaben zum konkreten Bauwerk ergänzt du.
14 Tage kostenlos testenHäufige Fragen
Wann ist eine Unterlage für spätere Arbeiten erforderlich?
Immer dann, wenn auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander tätig werden – also in denselben Fällen, in denen ein Koordinator zu bestellen ist. Auf Größe oder Dauer des Bauvorhabens kommt es nicht an. Schon ein Nachunternehmer bedeutet mehrere Arbeitgeber.
Ist die Unterlage für spätere Arbeiten dasselbe wie eine Wartungsanleitung?
Nein. Die Unterlage beschreibt, welche vorhersehbaren Arbeiten am fertigen Bauwerk anfallen, welche Gefahren dabei bestehen und welche Schutzmaßnahmen und Einrichtungen dafür vorgesehen sind. Wartungs- und Bedienungsanleitungen können als mitgeltende Unterlagen darauf verweisen, ersetzen sie aber nicht.
Wann wird die Unterlage dem Bauherrn übergeben?
Nach RAB 32 in der Regel mit der Fertigstellung, spätestens mit Abschluss der Maßnahme. Der Bauherr gibt sie an einen späteren Betreiber oder Erwerber weiter.
Dieser Ratgeber fasst die übliche Praxis zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind der Text der Baustellenverordnung, die RAB 32 (Stand 2003) und deine vertragliche Vereinbarung mit dem Bauherrn.