Erste Einschätzung, keine Rechtsberatung. Verbindlich ist der Text der BaustellV.
Die Regeln hinter dem Check
| Pflicht | Auslöser | Grundlage |
|---|---|---|
| Vorankündigung | mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig – oder mehr als 500 Personentage; auch bei nur einem Arbeitgeber | § 2 Abs. 2 BaustellV |
| Koordinator (SiGeKo) | Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber | § 3 Abs. 1 BaustellV |
| SiGe-Plan | mehrere Arbeitgeber und (Vorankündigung nötig oder Arbeiten nach Anhang II) | § 2 Abs. 3 BaustellV |
| Unterlage für spätere Arbeiten | Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber | § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV, RAB 32 |
Verantwortlich für Vorankündigung, SiGe-Plan und die Bestellung des Koordinators ist der Bauherr oder ein Dritter, den er nach § 4 BaustellV damit beauftragt hat. Die Vorankündigung muss spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle bei der zuständigen Behörde sein und ist auf der Baustelle sichtbar auszuhängen.
Vom Check zur erledigten Pflicht.
Jedes Projekt führt dich durch den Ablauf nach BaustellV: Vorankündigung, Alarm- und Notfallplan, Baustellenordnung, Arbeitsschutzmerkblatt, SiGe-Plan und Unterlage für spätere Arbeiten, jeweils mit Status, Frist und Dokument. Begehungen dokumentierst du mit Foto-KI, das Protokoll entsteht per Klick.
14 Tage kostenlos testenHäufige Fragen
Wann ist eine Vorankündigung nach BaustellV Pflicht?
Wenn die Arbeiten voraussichtlich mehr als 30 Arbeitstage dauern und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder wenn der Umfang voraussichtlich 500 Personentage überschreitet (§ 2 Abs. 2 BaustellV). Das gilt auch, wenn nur ein Arbeitgeber auf der Baustelle ist.
Wann braucht eine Baustelle einen SiGe-Plan?
Wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und zusätzlich entweder eine Vorankündigung nötig ist oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt werden (§ 2 Abs. 3 BaustellV).
Ist das Ergebnis des Checks rechtsverbindlich?
Nein. Der Check bildet die Schwellen und Auslöser der Baustellenverordnung ab und hilft bei der ersten Einschätzung. Verbindlich ist der Verordnungstext; im Zweifel entscheidet die zuständige Arbeitsschutzbehörde.